Satzung
Kleingartenverein "Wallstraße" in Berlin-Kaulsdorf
§1
Name und Sitz
Der Kleingartenverein - im folgenden Verein genannt - fuhrt den Namen
Kleingartenverein "Wallstraße" e. V.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg unter der Registrier-Nr. 15007Nz eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Gartenfreunde
Berlin-Hellersdorf e. V.
§2
Zweck und Ziel
1. Der Verein unterstützt und fördert die Mitglieder bei der Gestaltung und
Nutzung der Kleingartengrundstücke.
2. Er fördert durch Fachberatung und praktische Unterweisung die
kleingärtnerische Tätigkeit der Mitglieder gemäß Bundeskleingartengesetz.
3. Er unterstützt und fördert die ökologisch orientierte Nutzung der
Kleingartengrundstücke.
4. Die Gemeinschaft fördert das Interesse der Mitglieder für die Pflege und den
Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft sowie die ökologische
Gestaltung der Kleingartenanlage in Zusammenarbeit mit den örtlichen kommunalen
Organen.
5. Die Tätigkeit der Gemeinschaft erfolgt ehrenamtlich, selbstständig,
parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein erkennt die Satzung des Bezirksverbandes der Gartenfreunde
Berlin-Hellersdorf e.V. an und handelt danach.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger werden, der volljährig ist, seinen Wohnsitz in
Berlin hat und allein oder mit seinem Ehepartner gemeinsam ein Grundstück des
Vereins nutzt.
2. Aufnahmen als Mitglied in den Verein sind schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen
Einspruch einlegen.
4. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Bezirksverband.
5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne verdienstvolle Mitglieder, welche
besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens und des Vereins
erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
6. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr, Aushändigung dieser
Satzung und deren schriftlicher Anerkennung durch den Antragsteller wirksam.
7. Alle Mitglieder des ehemaligen VKSK, die bereits einen Kleingarten der Anlage
nutzen, werden bei Anerkennung dieser Satzung in den Verein übernommen.
§4
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen und
Anträge und Vorschläge an den Vorstand zu richten.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, aktiv an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und sich an deren Gestaltung zu beteiligen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, alle gemeinschaftlichen Einrichtungen und
Werkzeuge des Vereins -erforderlichenfalls nach Abstimmung mit dem Vorstand - zu
nutzen, sowie die Unterstützung des Bezirksverbandes in Anspruch zu nehmen.
§5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und sich nach
deren Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.
2. Jedes Mitglied hat die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und tatkräftig an
deren Umsetzung mitzuwirken.
3. Jedes Mitglied hat den finanziellen Verpflichtungen entsprechend den
Beschlüssen des Vereins nachzukommen, und die Mitgliedsbeiträge, die Umlagen,
den Pachtzins, das Wassergeld zu zahlen. Wegen verspäteter Einzahlungen
anfallende Kosten trägt das Mitglied. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung im voraus für das laufende Jahr.
4. Jedes Mitglied ist zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Dieses gilt
besonders für die Beseitigung von Schäden aus Bränden und Naturereignissen.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Vereinsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Vereinsarbeit
ist ein von der Mitgliederversammlung zu beschließender finanzieller Beitrag zu
zahlen. Über die Befreiung einzelner Mitglieder von diesen Leistungen
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
6. Jedes Mitglied hat die ihm vertragsgemäß übergebene Bodenfläche, sowie die
Vereinseinrichtungen gemäß Bundeskleingartengesetz zu nutzen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung,
- Ausschluss,
- Tod.
2. Der Austritt soll in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres erfolgen.
3. Als Mitglied kann ausgeschlossen werden, wer:
- die ihm aus dem Bundeskleingartengesetz, aus der Satzung oder aus den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Pflichten nachweisbar
schuldhaft verletzt,
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise schädigt oder sich anderen Mitgliedern gegenüber wiederholt rücksichtslos
verhält,
- im laufenden Geschäftsjahr mehr als drei Monate nach Termin trotz Mahnung mit
der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Pachtzins oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen im Rückstand ist und der Zahlung nicht innerhalb der ihm vom
Vorstand gesetzten Frist nachkommt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser schriftlich und
rechtzeitig einzuladen.
5. Vor der Behandlung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung ist im
Vorstand eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen. Das auszuschließende
Mitglied ist zu dieser schriftlich und rechtzeitig einzuladen.
6. Kann ein Mitglied aus Krankheits- oder anderen zwingenden und nachweisbaren
Gründen nicht an der Mitgliederversammlung nach § 6 Abs. 4 teilnehmen, ist über
den Ausschluss auf einer öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des
Mitgliedes zu entscheiden.
7. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Mitglied innerhalb von
vier Wochen nach Zustellung desselben Einspruch einlegen.
8. Mit der Bestätigung der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Bezirksverband
Berlin-Hellersdorf e.V. endet die Mitgliedschaft.
9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die in der Satzung
festgeschriebenen Rechte und Pflichten. Alle finanziellen Forderungen des
Vereins an das ausscheidende Mitglied und sonstige Verpflichtungen sind bis zum
Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
10. Der Vorstand gibt dem Bezirksverband Berlin Hellersdorf e.V. Empfehlungen
zur weiteren Vergabe des Nutzungsrechtes für die Kleingartenparzelle. Diese sind
vorher durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§7
Organe des Vereins
l. Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Finanzprüfungskommission.
§8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom
Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
hat 2 Wochen vorher schriftlich durch Aushang an der Informationstafel des
Vereins (Parzelle 11) zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die
Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes oder
durch ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die Abstimmung erfolgt offen.
5. Vom Vorstand können zur Mitgliederversammlung oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten Sachkundige eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht.
6. Vertreter übergeordneter Organe sind zur Teilnahme berechtigt. Ihnen ist auf
Verlangen das Wort zu erteilen.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
- Wahl des Vorstandes, der Finanzprüfungskommission und Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge, Umlagen usw.,
- Beschlussfassung zu Grundsatzfragen des Vereins,
- jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des
Geschäfts- und Kassenberichtes der Finanzprüfungskommission,
- Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr bzw. für die
beendete Amtsperiode.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu
protokollieren. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
§9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur
Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit
abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr
entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen ausüben können.
Eine Verbindung der Funktion nach § 9 Abs. l zwischen den Mitglieder des
Vorstandes ist nicht zulässig. Ehepartner können nicht gleichzeitig Mitglieder
des Vorstandes sein.
3. Der Vorstand tritt in der Regel alle 3 Monate zusammen.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung
obliegender Pflichten entstehenden Kosten sind durch den Verein zu erstatten.
5. Aufgabe des Vorstandes ist:
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchsetzung und
Kontrolle ihrer Beschlüsse,
- Berufung von Kommissionen zur Unterstützung und Ergänzung der Vorstandsarbeit,
- Vertretung der Interessen der Gemeinschaft gegenüber dem Bezirksverband
§10
Schlichtungsverfahren
1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins oder dem Vorstand und
Mitgliedern zu Fragen, die sich aus der Satzung und der Kleingartenordnung
ergeben, ist eine Schlichtungsverhandlung in einer Vorstandssitzung zu fuhren.
2. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bezirks- und
Landesverbandes zu führen.
3. Werden Streitigkeiten im Schlichtungsverfahren nicht geklärt, kann der
Bezirksvorstand um Klärung gebeten werden.
§11
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12
Finanzen des Vereins
1. Der Verein finanziert seine Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband, dem
Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V. und seine eigene Tätigkeit aus
Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für
kleingärtnerische Zwecke.
2. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden vom Vorstand errechnet und der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
3. Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern im Interesse der
Gemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für kleingärtnerische Zwecke
und im Interesse der Gemeinschaft verwendet werden.
5. Die Beiträge und Pachtzinsen sind bis zum 30.11. für das Folgejahr zu
entrichten.
§13
Kassenfiihrung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, das Konto des Vereins und fuhrt das
Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
2. Auszahlungen sind nur mit Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren
Mitgliedes des Vorstandes vorzunehmen.
§14
Die Finanzpriifungskommission
1. Für jede Amtsperiode des Vorstandes ist eine Finanzprüfungskommission zu
wählen, die aus zwei Mitgliedern besteht.
2. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes
sein.
3. Die Mitglieder der Kommission unterliegen keiner Beaufsichtigung und Weisung
des Vorstandes.
4. Die gewählte Kommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen
teilzunehmen und ständige Kontrollen des Kontos, des Kassenbuches und der Kasse
vorzunehmen. Sie ist verpflichtet, bei festgestellten Unstimmigkeiten vom
Vorstand die Unterrichtung der Mitgliederversammlung zu fordern,
5. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse, des
Kontos und des Kassenbuches mit allen Belegen vorzunehmen.
6. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und jährlich der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
7. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit der
Kassenführung sowie die Verwendung der Mittel im Sinne der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und der Satzung der Gemeinschaft.
§15
Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fallt das Vermögen an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf
e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden hat Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts umgesetzt werden.
2. Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist mit dem gesamten Schriftgut,
wie Kassenbüchern, Protokollbüchern und sonstigen schriftlichen Unterlagen dem
Bezirksvorstand zu übergeben. Mit eventuell elektronisch gespeicherten Daten ist
sinngemäß zu verfahren.
§16
Haftung
1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter handeln im Rahmen des Finanz- und
Geschäftsverkehrs im Auftrag des Vereins.
2. Die Haftung übernimmt der Verein.
§17
Rechtsverkehr
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen
Vertreter sowie einem Mitglied des Vorstandes vertreten.
2. Der Verein ist seit 08.06.1990 dem Bezirksverband der Gartenfreunde
Berlin-Hellersdorf e.V. angeschlossen.
3. Der Vorsitzende des Vereins ist Mitglied des erweiterten Bezirksvorstandes
der Gartenfreunde Berlin-Hellersdorf e.V.
4. Der Bezirksverband ist seit 1991 Mitglied des Landesverbandes Berlin der
Gartenfreunde e.V..
5. Damit ist die juristische Person im Rechtsverkehr abgesichert.
§18
Nutzerwechsel
1. Über den Nutzerwechsel entscheidet der geschäftsführende Bezirksvorstand.
2. Ein Kleingartennutzungsvertrag kann bei Tod eines Nutzungsberechtigten mit
dem überlebenden Ehepartner fortgeführt werden. Der überlebende Ehepartner hat
dies beim Bezirksverband anzuzeigen.
3. Haben sich die Kinder in die zentrale Warteliste des Vereins eingetragen,
entscheidet nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch die Eltern der
Bezirksvorstand auf Antrag über die Übertragung des Nutzungsverhältnisses auf
die Kinder.
§19
Kündigung des Nutzungsverhältnisses |
 |
1. Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt auf der Grundlage des
Bundeskleingartengesetzes.
2. Kündigt der Nutzer, ist die Kündigung durch den Vorstand des Vereins an den
Bezirksvorstand weiterzugeben.
3. Die zur Einleitung der Kündigung erforderlichen Maßnahmen obliegen dem
Vorstand
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins am 01.04.2000 einstimmig
beschlossen.
Vorsitzender
Stellvertreter des Vorsitzenden
Schatzmeister |