Kann Pachtgrundstück nun eher gekündigt werden? Noch können wir im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer ein Wochenendgrundstück im Berliner Umland nutzen. Auf unser Nutzungsverhältnis trifft ja das Schuldrechtsanpassungsgesetz zu. Ich habe gehört, dass ab diesem Jahr wieder neue Kündigungsregelungen in Kraft treten. Welche sind es? Wilhelm R, 13055 Berlin Das im September 1994 beschlossene Schuldrechtsänderungsgesetz, dessen wesentlicher Teil das Schuldrechtsanpassungsgesetz ist, trifft auf alle Grundstücke zu, die zu DDR-Zeiten zur Erholung, Freizeitgestaltung und kleingärtnerischen Nutzung verpachtet wurden (§§ 312 ff. Zivilgesetzbuch der DDR). Das Schuldrechtsanpassungsgesetz hat die Kündigungsschutzfristen für die Nutzer dieser Erholungsgrundstücke in mehrere Etappen eingeteilt. § 23 bestimmt: War der Nutzungsvertrag bis zum 31. Dezember 1999 generell nicht kündbar, so konnte der Grundstückseigentümer bereits ab 1. Januar 2000 den Vertrag kündigen, wenn er das Grundstück zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigte und ihm der Ausschluss des Kündigungsrecht wegen seines Wohnbedarfs nicht zugemutet werden kann. Zugleich konnte der Eigentümer kündigen, wenn er das Grundstück alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder da- für vorbereiten wollte (§ 23, Abs. 2 Satz l und 2). In der Tat werden ab l. Januar 2005 die Kündigungsschutzregelungen weiter gelockert. Danach kann der Grundstückseigentümer nunmehr den Nutzungsvertrag ohne jegliche Einschränkung oder Vorbedingung kündigen, wenn er das Grundstück zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses für sich und seine Familienangehörigen braucht. Er darf auch kündigen, wenn er das Grundstück selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung und Freizeitgestaltung benötigt. Als Einschränkung gilt in letzterem Fall, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonstigen Interessen auch unter Abwägung der Nutzerinteressen nicht zugemutet werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz l und 2). Sie sehen also, die Eigenbedarfskündigung ist dem Eigentümer ab diesem Jahr wesentlich leichter gemacht worden. Doch erst ab 4. Oktober 2015 kann der Eigentümer ohne Einschränkungen und Angabe von Gründen den Nutzungsvertrag kündigen. Dann sind die DDR-Pachtverhältnisse in den Rahmen des BGB-Rechts übergeführt worden. Es bleibt aber folgende Regelung bestehen: Nutzer, die am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, sind zu Lebzeiten unkündbar. In jedem Kündigungsfall durch den Eigentümer ist außerdem gültig, dass eine Entschädigung für nach dem Recht der DDR errichtete Bauwerke und für Anpflanzungen zu zahlen ist. Sie wird nach dem Zeitwert zum Zeitpunkt der Rückgabe bemessen (§ 12 Abs. l und 2). Kündigt der Nutzer, kann er eine Entschädigung verlangen, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk erhöht ist (§ 12 Abs. 3). Im anderen Fall wird er zur Hälfte an den Abrisskosten beteiligt (S 15). Der gelockerte Kündigungsschutz ab diesem Jahr könnte gerade im Berliner Umland zu einer weiteren Kündigungswelle führen, da der Bodenrichtwert im so genannten Speckgürtel wieder bis auf 200 Euro und mehr pro Quadratmeter gestiegen ist. So mancher Grundstückseigentümer wird sich nun auf seine Interessen besinnen.. RBL |