Kleingärten – neue Unterpachtverträge?
Ich habe mehrere Fragen zum Kleingartenrecht. Unser Stadtverband der
Kleingärtner will bis Ende Juni nächsten Jahres neue Unterpachtverträge
abschließen. Muss ich dem folgen, obwohl ich einen
Kleingartennutzungsvertrag vom 20. Juni 1984 habe?
Helga H.,
09120 Chemnitz
Nein, das
müssen Sie nicht. Wenn der neu angebotene Vertrag, wie Sie an anderer Stelle
schreiben, für Sie wesentlich ungünstiger ist als der bisherige, ist Ihnen
davon sogar dringend abzuraten.
Generell ist zum Thema zu sagen: Kleingartennutzungsverträge, die zu
DDR–Zeiten geschlossen worden sind, bleiben auch nach der Wiedervereinigung
gültig. Auf sie kommt allerdings an Stelle der Kleingartenrechtlichen
Regelungen der DDR ab 3. Oktober 1990 das Bundeskleingartengesetz zur
Anwendung, das seinerseits ergänzend auf das BGB verweist (§ 4 Abs. 1).
Überleitungsregelungen in den Paragrafen 20 a und 20 b sollen den Übergang
auf das bundesdeutsche Kleingartenrecht erleichtern. Wenn der bisherige
Partner auf Pächterseite fortgefallen ist (Z.B. LPG oder staatliche
Stellen), tritt an seine Stelle der Grundstückseigentümer.
Verliere ich mit der Unterzeichnung des neuen Unterpachtvertrages
meinen Bestandsschutz als Kleingärtner?
Wenn Sie bisher Kleingärtner waren, wird sich daran mit dem
Abschluss des neuen Vertrages nichts ändern. Der Bestandsschutz der Laube,
z. B. betreffend Übergröße, ist an die Lebensdauer der Laube gebunden, der
Bestandsschutz hinsichtlich eines eventuellen Wohnrechts an die Person des
jeweiligen Kleingärtners. Insofern verlieren Sie den Bestandsschutz also
nicht. Immerhin besteht die Gefahr, dass Ihnen mit Abschluss des neuen
Unterpachtvertrages zivilrechtlich Beschränkungen hinsichtlich der Bebauung
auferlegt werden, die Abrissverpflichtungen auch für bestandsgeschützte
Baulichkeiten beinhalten. Auch deshalb ist vom Abschluss eines neuen
Unterpachtvertrages abzuraten.
Kann ich meinerseits vertragliche Ergänzungen im neuen
Unterpachtvertrag einbringen?
Theoretisch ist das selbstverständlich möglich. Praktisch dürften
die Chancen gering sein. Verträge, die Großverpächter schließen, wie etwa
die Bezirks- oder Stadtverbände der Kleingärtner e. V., beruhen oft auf
Vorgaben der Grundeigentümer (zumeist Kommunen) in Zwischenpachtverträgen,
so dass der Zwischenpächter schon aus diesem Grunde nur einen geringen
Handlungsspielraum hat.
Auch können die gemeinnützigen Kleingartenverbände wegen des Gebots der
Gleichbehandlung der einzelnen Kleingärtner Unterschiede nur machen, soweit
die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Das betrifft etwa Individualisierung der Partner, Größe, Lage und Bebauung
der Parzelle, flächenabhängige Höhe der Pacht und wenige andere Punkte.
Möglich sind auch individuelle Vereinbarungen hinsichtlich der Fristen für
die Beseitigung dem Kleingartenrecht entgegenstehender Einrichtungen auf der
Parzelle.
Was beinhaltet die Verpflichtung, Wege und Gräben im ordnungsgemäßen
Zustand zu halten?
Die Verpflichtung zur Unterhaltung von Wegen und Gräben sollte von
dem zuständigen Bezirks- oder Stadtverband der Kleingärtner mit dem für die
betreffende Anlage zuständigen Verein geregelt werden – wenn es einen gibt.
Dieser sollte die Umlegung der Maßnahme auf seine Mitglieder vereinsintern
organisieren.
Es macht keinen Sinn und könnte sogar sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB
sein, wenn der einzelne Kleingärtner verpflichtet wird, die Wege und Gräben
der gesamten Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, auch wenn diese
Verpflichtung jedem Nutzer der Anlage auferlegt wird. Im Zweifel haften dann
nämlich die einzelnen Kleingärtner gesamtschuldnerisch, so dass jeder damit
belastet werden könnte, sämtliche Wege und Gräben der Anlage in Ordnung zu
halten. Das kann bei einem entsprechenden Umfang dieser Flächen durchaus in
einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Verpächters – der zur
Verfügungsstellung der Parzelle – stehen. So kann bei Vorliegen einer der
weiteren Voraussetzungen, zum Beispiel Unerfahrenheit des Pächters, durchaus
Unwirksamkeit dieser Klausel wegen Sittenwidrigkeit gegeben sein. Möglich
wäre die Zuordnung bestimmter Wege- oder Grabenabschnitte zu einzelnen
Parzellen, um sie durch die jeweiligen Pächter in Ordnung halten zu lassen.
Der konkrete Inhalt einer solchen Pflicht würde sich dann nach der
Ortsüblichkeit richten (z. B. Häufigkeit der Mahd).
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt |