(2) Hauseigentümer, Datschennutzer und Kleingärtner im »Zugriff« von Agenda 2010 und Hartz IV

  Mit Inkrafttreten des so genannten Hartz IV-Gesetzes und der damit verbundenen Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II bzw. zum Sozialgeld wird eine grundsätzlich rigidere Bedürftigkeitsprüfung für die jeweiligen Leistungsbezieher zum Tragen kommen. Sie wird sich stärker an der bisherigen Bedürftigkeitsprüfung für Sozialhilfe-Empfänger als der für Arbeitslosenhilfe-Empfänger orientieren. Dies ergibt sich bereits aus dem größeren Personenkreis der in die Prüfung einzubeziehenden Haushalts- und Bedarfsgemeinschaften, welche sich stark an das bisherige Sozialhilfemodell anlehnen. Lediglich die bisherigen Freibeträge und das nicht zu berücksichtigende Vermögen orientieren sich an der bisherigen Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe-Empfänger.

  Haus und Wohnung »angemessener Größe« nicht verwertbar
 
Nach dem bisher Bekannten ist die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das Einfamilienhaus von angemessener Größe bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ebensolches gilt für Vermögen zur alsbaldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines Hauses/einer Wohnung, das Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder auch Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte bedeutet. Nach der bislang bekannten Rechtslage soll hier wiederum auf die angemessene Größe abgestellt werden.
  Es bleibt jedoch abzuwarten, ob damit im Wesentlichen die bisherigen vorstehend skizzierten Prüfungskriterien entsprechend der AlhiVO zum Zuge kommen oder sich ggf. aus Durchführungsverordnungen strengere Prüfungsmaßstäbe ergeben werden. Diese könnten beispielsweise wie nach den bisherigen einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) so aussehen, dass neben der Angemessenheit der Größe der jeweiligen Immobilie auch eine Reihe weiterer Kriterien, wie insbesondere die Lage und Ausstattung sowie der Verkehrswert berücksichtigt werden (vergl. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG).
  Für Datschennutzer und Kleingärtner dürfte nach dem bisher Bekannten eine ähnliche Bedürftigkeitsprüfung wie bisher bei Arbeitslosenhilfebeziehern praktiziert und vorstehend skizziert zum Tragen kommen. Jedoch auch hier gilt, dass zunächst abzuwarten bleibt, was sich aus den Durchführungsverordnungen im einzelnen ergibt. Daran wird bereits deutlich, dass neben der ohnehin für die Betroffenen sehr unsicheren und im Einzelnen sehr konfliktträchtigen Rechtslage mit In-Kraft-Treten des Hartz-IV-Gesetzes weitere Fallstricke zu erwarten sind. Sie werden es insbesondere Eigentümern von Hausgrundstücken und Eigentumswohnungen nicht zuletzt auf Grund der deutlich niedrigeren pauschalierten Regelleistungen auf lange Sicht kaum möglich machen, ihre Grundstücke selbst bei Verneinung der Verwertbarkeit zu halten.
  Dies trifft vor allem auf kreditbelastete Grundstücke zu, da bereits jetzt die Sozialämter bzw. auch die Wohngeldstellen im Höchstfall angemessene monatliche Zinsbelastungen bzw. einen Lastenausgleich für laufende Kosten, nicht jedoch die Tilgungsraten übernehmen. Da diese von den pauschalierten Regelleistungen kaum zu finanzieren sind, bedeutet dies für die meisten Betroffenen langfristig die Aufgabe ihrer Grundstücke, welche auf Grund des weitgehend eingebrochenen Immobilienmarktes zu erheblichen finanziellen Belastungen und nicht selten zu deutlichen Überschuldungen führen und schließlich im Verbraucherinsolvenzverfahren enden.

Dringender Rat: Belastende Bescheide prüfen
 
In jedem Fall sei jedoch auch an dieser Stelle wiederum der dringende Rat gegeben, negativ belastende Bescheide nicht einfach widerspruchslos hinzunehmen, sondern vielmehr einer genauen Prüfung zu unterziehen. Gerade auch vor dem Hintergrund der ab dem 1. Januar 2005 in Kraft tretenden neuen Rechtslage ist davon auszugehen, dass eine Reihe von Bescheiden zunächst rechtsfehlerhaft sein werden, welche dann der gerichtlichen Korrektur bedürfen.

Dr. EVELYN KENZLER, Rechtsanwältin