Geht´s auch ohne Tonne?
Zur Anwendung der rechtlichen Regelungen zur
Müllentsorgung auf die Kleingartenanlage Wallstraße auf der Grundlage
der Analyse zur Rechtslage durch die Juristen des Landesverbandes Kurt
Hohnhäuser und Klaus Kuhnigk
Ausgehend davon, „dass bei der alleinigen gärtnerischen Nutzung regelmäßig nur Gartenabfälle entstehen würden, die kompostierbar sind … (so) dass keine Abfälle im Sinne des KrW/AbfG Bln. entstehen“ wird darauf verwiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Grundstücke „über einen Strom-, Gas- und Wasseranschluss verfügen“ „Abfälle entstehen, die normalerweise mit einer Wohnnutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung verbunden sind.“ Einzig darin begründet sich für Hohnhäuser/Kuhnigk die gesetzliche Pflicht zur Abfallentsorgung durch eine zentrale Organisation (hier BSR).
Diese Voraussetzung ist in der Kleingartenanlage Wallstraße nicht gegeben, da diese Anlage weder über einen Wasseranschluss in der Laube, noch einen Strom- oder einen Gasanschluss verfügt. Es werden in der Kleingartenanlage nicht, wie von Hohnhäuser/Kuhnigk als Begründung für eine Abfalltonnenbereitstellung vorausgesetzt „kompletten Speisen zubereitet und es entstehen die für Haushalte typischen Restmüllabfälle“ nicht, da dafür einfachste Voraussetzungen (Energieanschluss) nicht vorhanden sind. „Komplette Speisen“ müssen also zu Hause zubereitet und mitgebracht werden, dort fällt dann der „für Haushalte typische Restmüll“ an und dort wo er entsteht wird er gemäß geltendem Recht entsorgt. Auch das weiter angeführten Kriterium „Kühlschrank mit Vorräten “ ist durch nicht vorhandenen Energieanschluss nicht gegeben, so dass es sich bei der Nutzung der Grundstücke in Anwendung der Auffassung von Hohnhäuser/Kuhnigk eindeutig um eine Erholungsnutzung ähnlich einem Picknick handelt, woraus sich keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfallentsorgung durch Bereitstellung einer Mülltonne ergibt.
Der polemische, also nicht im Recht begründete Hinweis von Hohnhäuser/Kuhnigk, die Praxis widerlege leider das Argument, dass im Rahmen von Picknick entstehende Abfälle durch die Nutzer wieder mit nach Hause genommen werden, ist nicht nur hinfällig weil durch Gesetz nicht gestützt, sondern vor allem, weil es in dieser Hinsicht in der Geschichte der Kleingartenanlage Wallstraße noch nie eine Beschwerde gab.
Abel Doering Berlin, 15.10.2005 |