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Neues Deutschland     19. Oktober 2005                        RATGEBER Kleingarten


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1.Kann der Kreisverband eine Rahmengartenordnung ohne Zustimmung der einzelnen Kleingartenvereine erlassen?
2. Ist es üblich, dass die Pacht und die Nebenkosten bereits im November für das gesamte folgende Jahr berechnet werden? 3. Gibt es für die Hühnerhaltung in Kleingartenanlagen noch eine Richtlinie? Die Haltung wie vieler Hühner ist für ein Ehepaar üblich?
Manfred S., 17491 Greifswald Zum Ersten: Der Kreisverband ist den einzelnen Kleingartenvereinen übergeordnet und daher auch befugt, eine Rahmengartenordnung zu erlassen. Einen solchen Beschluss fassen die Mitglieder nach den entsprechenden Statuten des jeweiligen Kreisverbandes. Mitglieder des Kreis oder Bezirksverbandes sind die einzelnen Kleingartenvereine. Das bedeutet, dass lediglich die Vorstände der einzelnen Kleingartenvereine an der Willensbildung beteiligt sind. Die Zustimmung der einzelnen Pächter ist, sofern nichts anderes in den Vereinssatzungen vereinbart wurde, nicht notwendig. Die Pächter werden über die jeweiligen Vereinsvorstände repräsentiert. Zum Zweiten: Das Bundeskleingartengesetz kennt keine besondere Regelung für die Pachtzahlung bei Kleingartenanlagen. Aus diesem Grund gelten die allgemeinen Regeln. Über die Regelungen zur Pacht findet das Mietrecht Anwendung. Laut § 579 BGB ist die Miete grundsätzlich rückwirkend für ein Vierteljahr fällig. Diese Regelung wird aber meist und zulässigerweise durch den Pachtvertrag geändert. Die Pachtzahlung für eine Kleingartenparzelle kann daher auch für das ganze Jahr im Voraus vereinbart werden. Üblich ist allerdings die halbjährliche Berechnung der Pacht und der Nebenkosten im Voraus. Zum Dritten: Die Kleintierhaltung in Kleingärten ist grundsätzlich nicht zulässig, da sie der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. Nach § 20 a Nr. 7 BKleingG genießen allerdings auch die Regelungen zur Kleintierhaltung Bestandsschutz. Das bedeutet, wenn die Kleintierhaltung in der jeweiligen Kleingartenanlage vor dem 3. Oktober 1990 gestattet war, ist sie dies weiterhin. Dies gilt jedoch nur so weit, als die Kleingartengemeinschaft nicht wesentlich gestört wird und die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle weiterhin überwiegt. Dabei sind unter Umständen auch Beschlüsse des Kleingartenvereins zu beachten. Die Kleintierhaltung richtet sich also nicht nach dem Eigenbedarf, sondern nach der Belastung der anderen Pächter. Aus diesem Grund lassen sich auch keine konkreten Zahlen für die Hühnerhaltung nennen. Erlaubt ist, was die Nutzer der Anlage nicht über Gebühr belastet.