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Ratgeber
- Grundstücke/Eigentum
1.Kann der Kreisverband eine Rahmengartenordnung ohne Zustimmung der
einzelnen Kleingartenvereine erlassen?
2. Ist es üblich, dass die Pacht und die Nebenkosten bereits im November für
das gesamte folgende Jahr berechnet werden?
3. Gibt es für die Hühnerhaltung in Kleingartenanlagen noch eine Richtlinie?
Die Haltung wie vieler Hühner ist für ein Ehepaar üblich?
Manfred S., 17491 Greifswald
Zum Ersten: Der Kreisverband ist den einzelnen Kleingartenvereinen
übergeordnet und daher auch befugt, eine Rahmengartenordnung zu erlassen.
Einen solchen Beschluss fassen die Mitglieder nach den entsprechenden
Statuten des jeweiligen Kreisverbandes. Mitglieder des Kreis oder
Bezirksverbandes sind die einzelnen Kleingartenvereine.
Das bedeutet, dass lediglich die Vorstände der einzelnen Kleingartenvereine
an der Willensbildung beteiligt sind. Die Zustimmung der einzelnen Pächter
ist, sofern nichts anderes in den Vereinssatzungen vereinbart wurde, nicht
notwendig. Die Pächter werden über die jeweiligen Vereinsvorstände
repräsentiert.
Zum Zweiten: Das Bundeskleingartengesetz kennt keine besondere Regelung für
die Pachtzahlung bei Kleingartenanlagen. Aus diesem Grund gelten die
allgemeinen Regeln. Über die Regelungen zur Pacht findet das Mietrecht
Anwendung. Laut § 579 BGB ist die Miete grundsätzlich rückwirkend für ein
Vierteljahr fällig. Diese Regelung wird aber meist und zulässigerweise durch
den Pachtvertrag geändert. Die Pachtzahlung für eine Kleingartenparzelle
kann daher auch für das ganze Jahr im Voraus vereinbart werden. Üblich ist
allerdings die halbjährliche Berechnung der Pacht und der Nebenkosten im
Voraus.
Zum Dritten: Die Kleintierhaltung in Kleingärten ist grundsätzlich nicht
zulässig, da sie der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. Nach § 20 a
Nr. 7 BKleingG genießen allerdings auch die Regelungen zur Kleintierhaltung
Bestandsschutz. Das bedeutet, wenn die Kleintierhaltung in der jeweiligen
Kleingartenanlage vor dem 3. Oktober 1990 gestattet war, ist sie dies
weiterhin. Dies gilt jedoch nur so weit, als die Kleingartengemeinschaft
nicht wesentlich gestört wird und die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle
weiterhin überwiegt. Dabei sind unter Umständen auch Beschlüsse des
Kleingartenvereins zu beachten.
Die Kleintierhaltung richtet sich also nicht nach dem Eigenbedarf, sondern
nach der Belastung der anderen Pächter. Aus diesem Grund lassen sich auch
keine konkreten Zahlen für die Hühnerhaltung nennen. Erlaubt ist, was die
Nutzer der Anlage nicht über Gebühr belastet.